Ehe-/Lebenspartner 500.000 €
Kinder & Stiefkinder 400.000 €
Enkel 200.000 €
Eltern (beim Erbfall) 100.000 €
Geschwister, Nichten/Neffen, Partner ohne Trauschein 20.000 €
Je Person und Erwerb; erneuert sich alle 10 Jahre. Stand 2026 — unverändert seit 2009.
Die Freibetrags-Tabelle nach § 16 ErbStG
| Wer erbt | Freibetrag | Steuerklasse |
|---|---|---|
| Ehepartner / eingetragene Lebenspartner | 500.000 € | I |
| Kinder und Stiefkinder | 400.000 € | I |
| Enkel, deren Elternteil (das Kind der verstorbenen Person) bereits verstorben ist | 400.000 € | I |
| Enkel (Elternteil lebt) | 200.000 € | I |
| Urenkel; Eltern und Großeltern beim Erbfall | 100.000 € | I |
| Geschwister, Nichten/Neffen, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Stiefeltern, geschiedene Ehepartner | 20.000 € | II |
| Alle übrigen — auch unverheiratete Lebensgefährten | 20.000 € | III |
Die Beträge gelten unverändert seit 2009 — eine 2024/2025 diskutierte Erhöhung ist nicht Gesetz geworden. Jeder Erwerber hat den eigenen vollen Freibetrag, und er lebt alle zehn Jahre neu auf (wichtig bei Schenkungen zu Lebzeiten, § 14 ErbStG).
Obendrauf: der Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG)
Beim Erwerb von Todes wegen kommt für die engste Familie ein zweiter Freibetrag dazu — gekürzt um den Kapitalwert erbschaftsteuerfreier Versorgungsbezüge wie Witwen- oder Waisenrente:
| Person | Versorgungsfreibetrag |
|---|---|
| Ehepartner / Lebenspartner | 256.000 € |
| Kind bis 5 Jahre | 52.000 € |
| Kind über 5 bis 10 Jahre | 41.000 € |
| Kind über 10 bis 15 Jahre | 30.700 € |
| Kind über 15 bis 20 Jahre | 20.500 € |
| Kind über 20 bis 27 Jahre | 10.300 € |
Weitere Beträge, die steuerfrei bleiben
- Hausrat: bis 41.000 € in Steuerklasse I; bewegliche Gegenstände (Pkw, Schmuck) bis 12.000 €; Steuerklasse II/III: zusammen 12.000 € (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
- Erbfallkostenpauschale: 15.000 € für Bestattung und Abwicklung, ohne Nachweis (seit 2025, § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG).
- Pflegefreibetrag: bis 20.000 € für Personen, die die verstorbene Person unentgeltlich gepflegt haben (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG).
- Familienheim: unter Voraussetzungen komplett steuerfrei — Details zur Immobilien-Befreiung.
Beispiel: Wie weit tragen die Freibeträge?
Eine Witwe erbt 700.000 € (Haus + Erspartes): 500.000 € Freibetrag + bis zu 256.000 €
Versorgungsfreibetrag (gekürzt um die Witwenrente) + 41.000 € Hausrat — je nach
Rentenhöhe fällt hier oft gar keine Steuer an. Ein Neffe, der dasselbe
erbt, hätte nur 20.000 € frei und zahlt auf den Rest 20–25 % (Steuerklasse II).
Ihren konkreten Fall zeigt der Erbschaftssteuer-Rechner.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Freibetrag bei der Erbschaftssteuer?
Das hängt vom Verwandtschaftsverhältnis ab: Ehepartner und eingetragene Lebenspartner haben 500.000 €, Kinder und Stiefkinder 400.000 €, Enkel 200.000 € (bzw. 400.000 €, wenn ihr Elternteil bereits verstorben ist), Eltern beim Erbfall 100.000 €. Geschwister, Nichten/Neffen und alle Nicht-Verwandten haben nur 20.000 €.
Wurden die Freibeträge erhöht?
Nein — die Beträge des § 16 ErbStG gelten unverändert seit 2009. Eine Erhöhung wurde mehrfach politisch diskutiert, ist aber bis heute (Stand 2026) nicht Gesetz geworden.
Gilt der Freibetrag pro Person oder pro Erbfall?
Pro Person und Erwerb: Jede Erbin und jeder Erbe hat den eigenen vollen Freibetrag. Zwei Kinder können also zusammen 800.000 € steuerfrei erben. Und der Freibetrag erneuert sich alle zehn Jahre — auch für Schenkungen zu Lebzeiten.
Was ist der Versorgungsfreibetrag?
Ein zusätzlicher Freibetrag beim Erwerb von Todes wegen: 256.000 € für Ehe-/Lebenspartner, für Kinder altersgestaffelt von 52.000 € (bis 5 Jahre) bis 10.300 € (bis 27 Jahre). Er wird um den Kapitalwert von Hinterbliebenenrenten (z. B. Witwenrente) gekürzt — wer eine hohe Rente bekommt, hat davon oft wenig.
Zählen Hausrat und Auto extra?
Ja: In Steuerklasse I bleiben Hausrat bis 41.000 € und andere bewegliche Gegenstände (z. B. Pkw, Schmuck) bis 12.000 € zusätzlich steuerfrei; in den Steuerklassen II und III zusammen 12.000 €. Nicht darunter fallen Geld, Wertpapiere und Sammlermünzen.
Was passiert mit dem Betrag über dem Freibetrag?
Nur der übersteigende Teil ist steuerpflichtig — abgerundet auf volle 100 € und besteuert mit dem Satz Ihrer Steuerklasse (7 bis 50 %). Wie viel das konkret ist, zeigt der Erbschaftssteuer-Rechner inklusive Härteausgleich.
Quellen
- Rechtsgrundlage: §§ 16, 17, 13 ErbStG — alle Beträge und Quoten für 2026 gegen den Gesetzestext geprüft
- § 16 ErbStG im Wortlaut
- § 17 ErbStG im Wortlaut
- Bürgerliches Gesetzbuch — Erbrecht im Wortlaut (gesetze-im-internet.de)
- Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz im Wortlaut
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