So funktioniert das Berliner Testament
Zwei Verfügungen in einem Dokument: Die Partner setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein (Einheitslösung, § 2269 BGB) und bestimmen, dass nach dem Tod des Überlebenden alles an die Schlusserben geht — üblicherweise die gemeinsamen Kinder. Der Nachlass des Erstverstorbenen verschmilzt dabei mit dem Vermögen des Überlebenden zu einem Ganzen; die Kinder erben erst beim zweiten Erbfall.
Der Zweck: Der überlebende Partner bleibt wirtschaftlich abgesichert — niemand kann ihm zu Lebzeiten das Haus „herausteilen". Ohne Testament stünde neben ihm sofort eine Erbengemeinschaft mit den Kindern.
Haken 1: Der Pflichtteil der Kinder
Beim ersten Todesfall sind die Kinder enterbt — ihr Pflichtteil (die halbe gesetzliche Quote, in Geld) bleibt ihnen trotzdem. Ein Kind von zweien kann beim Tod des ersten Elternteils also 1/8 des Nachlasses fordern — mitten in der Absicherungsphase des Überlebenden. Verbreitete Reaktion in der Praxis ist die Pflichtteilsstrafklausel: Wer beim ersten Erbfall den Pflichtteil zieht, bekommt auch beim zweiten nur den Pflichtteil. Ob und wie eine solche Klausel im Einzelfall sinnvoll formuliert wird, gehört in notarielle Beratung.
Haken 2: Die Steuerfolge — Freibeträge verpuffen
Erbschaftssteuerlich zählt jeder Erbfall einzeln. Beim Berliner Testament heißt das:
- Erster Erbfall: Nur der Partner erbt (Freibetrag 500.000 €). Die 400.000-€-Freibeträge der Kinder bleiben ungenutzt.
- Zweiter Erbfall: Das gesamte Familienvermögen kommt auf einmal bei den Kindern an — nur einmal Freibetrag pro Kind, und durch die Summe womöglich ein höherer Steuersatz.
Bindungswirkung: Das unterschätzte Merkmal
Nach dem ersten Todesfall kann der Überlebende die gemeinsamen Verfügungen grundsätzlich nicht mehr ändern (§ 2271 BGB) — auch nicht bei Wiederheirat oder Zerwürfnis mit einem Kind. Zu Lebzeiten beider ist der Ausstieg nur über eine notariell beurkundete, dem Partner zugestellte Widerrufserklärung möglich. Diese Bindung ist gewollt (Schutz der Schlusserben) — aber sie ist der Punkt, den viele Paare beim Selbstschreiben unterschätzen.
Berliner Testament in Kürze
| Merkmal | Regel |
|---|---|
| Wer kann es errichten? | Nur Ehe-/eingetragene Lebenspartner (§ 2265 BGB) |
| Form | Notariell — oder eigenhändig von einem geschrieben, von beiden unterschrieben (§ 2267 BGB) |
| Erster Erbfall | Überlebender Partner erbt allein; Kinder haben nur den Pflichtteil |
| Zweiter Erbfall | Schlusserben (meist Kinder) erben alles |
| Änderung nach 1. Todesfall | Grundsätzlich ausgeschlossen (Bindungswirkung, § 2271 BGB) |
| Scheidung | Macht es im Regelfall unwirksam (§ 2268 BGB) |
Häufige Fragen
Was ist ein Berliner Testament?
Wer darf ein Berliner Testament errichten?
Welche Form ist nötig?
Können die Kinder beim ersten Todesfall trotzdem etwas verlangen?
Kann der überlebende Partner das Testament später ändern?
Was passiert bei Scheidung?
Ist das Berliner Testament steuerlich ungünstig?
- Rechtsgrundlage: §§ 2265–2271 BGB — alle Beträge und Quoten für 2026 gegen den Gesetzestext geprüft
- § 2269 BGB im Wortlaut
- § 2271 BGB im Wortlaut
- Bürgerliches Gesetzbuch — Erbrecht im Wortlaut (gesetze-im-internet.de)
- Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz im Wortlaut